Klimaneutralität und Wohnungswirtschaft

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Liebe Kunden, liebe Geschäftspartner,

mit dem europäischen Klimaschutzgesetz, das am 29. Juli 2021 in Kraft trat, wurde Klimaneutralität für 2050 als „Netto-Null“ festgeschrieben. Obwohl die verabschiedeten Gesetzte sich nicht an die Gebäudeeigentümer richten, entfalten sie eine starke Wirkung auf die Wohnungswirtschaft. Wohnungsunternehmen benötigen Klimaschutzstrategien, die auf das gesetzte Ziel reagieren, also eine künftig vollständige erneuerbare Beheizung und Warmwasserbereitung in den Blick nehmen.

Diesem Thema hat sich bereits die Ausgabe 09/2021 der Zeitschrift „Die Wohnungswirtschaft“ gewidmet.

Stellvertretend möchten wir Ihnen gern einen auserwählten Artikel, der die grundlegende Systematik beschreibt, anbieten und einige Anregungen zum Umgang mit diesem wichtigen Thema geben:

„Wärmewende: Was wird gefördert?“ von Frank Urbansky /Freier Journalist Leipzig

Die Einsparpotenziale in Wohnungen sind bei der Wärme deutlich höher als bei der Elektrizität. Neue rechtliche Normen wie das Gebäudeenergiegesetz (GEG) flankieren das. Zudem wurden Förderungen vereinfacht und in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zusammengefasst.

Die BEG gliedert sich auf in mehrere Maßnahmenkomplexe: Einzelmaßnahmen (BEG EM), wozu auch der Wechsel von Heizsystemen gehört, Neubauten und Komplettsanierungen bei Wohngebäuden (BEG WG) und bei Nichtwohngebäuden (BEG NWG). Bisher galten dafür
das Marktanreizprogramm (MAP) und das Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE), beide sind nun obsolet. Hinzu kommt noch die Energieberatung für Wohngebäude (EBW), sie wird mit einem Zuschuss in Höhe von 80 % gefördert.

Damit erfüllt die BEG im Förderbereich das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur- Gesetz (GEIG), beide von 2020. Bis zum 1. Juli 2021 galt die BEG nur für Einzelmaßnahmen. Seit diesem Zeitpunkt schließt sie auch Neubauten und Komplettsanierungen
mit ein. Generell wurde die Förderung gestrafft. Das Bundesamt für Außenwirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist nun nur noch für Zuschüsse zuständig, die Förderbank KfW nur für Kredite inklusive Tilgungszuschüsse.

Bei geförderten Maßnahmen kann nun der Anteil der Fördersumme bis zu 55 % betragen. Darin einbezogen sind auch nicht direkte Baukosten wie Planungen, Beratungen und anderes mehr. Bei Einzelmaßnahmen wie einem Heizungswechsel sind es wie bisher maximal 45 %, für reine Anlagen, die nur mit erneuerbaren Energien arbeiten, können es auch bis zu 55 % sein. Bei Umsetzung eines Sanierungsfahrplans werden 50 % bezuschusst. Dämmungen werden weiterhin bis 20 % bezuschusst, 5 % mehr gibt es mit Sanierungsfahrplan. Einzelmaßnahmen können über mehrere Jahre folgend beantragt werden. Das gilt auch für den Bonus für den Sanierungsfahrplan. Die Baubegleitung wird ebenfalls weiterhin gefördert, und zwar mit bis zu 2.000 € je Wohneinheit oder 20.000 € maximal bei Mehrfamilienhäusern.

Neu geregelt oder eher benannt sind die Effizienzklassen (Effizienzhaus EH EE und EH 55 EE beim Einkoppeln von erneuerbaren Energien), die den bisherigen KfW-Standards entsprechen (so EH 55 für KfW 55). Allerdings müssen sie zum Teil erneuerbare Energien nutzen. Vorhaben der Klasse EH 40 EE werden besonders stark gefördert (bisher KfW 40). Neu eingeführt wurden zudem Klassen für nachhaltiges Bauen (etwa EH 55 NH). Deren Förderung ist jedoch mit den EE-Klassen nicht kombinierbar.

Was ist neu, was ist zu beachten?
Für Wohngebäude und Nichtwohngebäude gilt nun ein einheitliches Antragsverfahren. Seit 1. Juli 2021 gibt es eine Wahlmöglichkeit: Neu ist die Option, einen Investitionszuschuss zu beantragen. Wie bisher kann aber auch weiterhin ein KfW-Darlehen mit Tilgungszuschuss genutzt werden. Die Zuschusshöhe bleibt in beiden Verfahren gleich. Wohnungsunternehmen sind also gut beraten, die Kreditbedingungen der KfW mit ihren privaten Kreditgebern abzugleichen.

Die Höchstbeträge der Förderung für Fachplanung, Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung wurden präzisiert. Sie gelten nun pro Investitionsobjekt, und das unabhängig von der Anzahl der für dieses Objekt gestellten Anträge. Bei mehreren Investoren für ein Vorhaben, etwa für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), müssen sich die Investoren vor der Antragstellung über die Aufteilung der Förderhöchstbeträge verständigen.

Der Zuschuss für Bauberatungen nach dem Programm 431 der KfW wurde von 4.000 auf 20.000 € erhöht. Verschärft wurden die Antragsbedingungen:
Die Anträge müssen generell vor dem Abschluss aller Liefer- und Leistungsverträge für die gebäudebezogenen Investitionen gestellt werden. In den Zuschussprodukten der BEG WG muss der Förderantrag bei der KfW vor Vorhabensbeginn eingereicht werden. Die im Einzelnen förderfähigen Maßnahmen in der BEG WG und der BEG EM werden in einem Infoblatt konkretisiert, das auf der Webseite der KfW zur Verfügung steht. Voraussetzung für die Förderung von „Innovativer Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien“ (innerhalb der BEG EM) ist eine Aufnahme in eine Positivliste, die auf der Webseite des BAFA zu finden ist. Möglich sind auch hier Kredit und Tilgungszuschuss.

Seit 1. Juli 2021 ist neben der Förderung von Nahwärmenetzen auch die Förderung von Kältenetzen, die mit erneuerbaren Energien gespeist werden, möglich. Weggefallen ist die Förderung für den Effizienzhausstandard 115 (bisher KfW 115).

Das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude ist ausschließlich für Neubauten sogenannter NH-Klassen als Fördervoraussetzung erforderlich, also für die Beantragung einer Nachhaltigkeits-Klasse (NH-Klassen). Diese kann dieselbe Bonusförderung erhalten wie die EE-Klasse, es können aber nicht beide Klassen gleichzeitig gefördert werden. Alle Informationen zur Beantragung einer NH-Klasse hat der Verein zur Förderung der Nachhaltigkeit im Wohnungsbau e. V. zusammengestellt.

Alle Förderungen nach BEG sind nach EU-Recht beihilfefrei. Die Kumulierung aller Fördermittel ist auf 60 % beschränkt. Eine gleichzeitige Förderung desselben Objektes nach BEG und EEG ist nicht möglich.

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Eine weitere Neuerung leitet sich nicht aus dem GEG, sondern aus der Novellierung des EEG in diesem Jahr ab. Hier wurde die Installation von Mieterstrommodellen deutlich erleichtert. Zudem darf Strom etwa aus Photovoltaikanlagen zu Heizzwecken eingesetzt werden.


Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)

Die BEW liegt bisher nur als Richtlinie vor. Sie schließt eine Förderlücke, die durch die Einführung der BEG und den gleichzeitigen Wegfall des MAP entstanden ist. Die BEW soll dazu beitragen, Wärmenetzsysteme in eine fossilfreie Zukunft zu überführen. Gefördert werden dem Entwurf nach Wärmeerzeugungsleistungen bis 400 MW. Die Förderquote beträgt 40 %, die Deckelung liegt bei 690 Mio. € Gesamtinvestition inklusive der Förderung.

Gern stehen Ihnen die Mitarbeiter der WTM GmbH für einen strategischen Austausch zum Thema Klimawandel, Finanzierungsstrategien, Konditionierung von Förderdarlehen und möglichen Zuschüssen zur Verfügung.

Ebenfalls unterstützen wir Sie fachkompetent bei der Umsetzung Ihrer Maßnahmen oder möglichen Optionen. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

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